Die Europäische Kommission hat beschlossen Griechenland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land seine nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen nicht mit den EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Einklang gebracht hat.
Aktuell – Nach griechischem Recht können nur EU-Bürgerinnen und -Bürger, die mit ihren Kindern seit mindestens fünf Jahren in Griechenland gelebt haben, einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen. Drittstaatsangehörige müssen sich mindestens zwölf Jahre lang in Griechenland aufgehalten haben, um anspruchsberechtigt zu sein – und zwar auch dann, wenn sie unter die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen (z. B. weil sie aus einem anderen EU-Land nach Griechenland gezogen sind). Nach Ansicht der Kommission sind diese Anforderungen diskriminierend und verstoßen gegen EU-Recht. Gemäß den EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind jegliche Wohnorterfordernisse für den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit, einschließlich Familienleistungen, ausdrücklich verboten.
Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren im November 2023 mit einem Aufforderungsschreiben an die griechischen Behörden eingeleitet, auf das im Juli 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Da Griechenland nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Situation in Einklang mit dem EU-Recht zu bringen, hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Hintergrund
Die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) stellen sicher, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, um dort zu arbeiten, ihre Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit – wie Leistungen bei Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen – nicht verlieren. Die EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gewährleisten, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in jedem Mitgliedstaat arbeiten können und in puncto Beschäftigung, Arbeitsbedingungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen gleichbehandelt werden. (opm)

